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PFLEGEINFOS

Informationen über die Pflegegrade

Zum Jahresbeginn 2017 sind an die Stelle der früheren drei Pflegestufen insgesamt fünf Pflegegrade getreten. Dadurch soll dem Pflegebedarf Demenzkranker und geistig Behinderter besser Rechnung getragen werden. Aufgrund dessen knüpfen die Pflegegrade nicht mehr allein, wie die bisherigen Pflegestufen, an das Ausmaß der körperlichen Einschränkungen an, sondern stellen ferner auch darauf ab, wie selbstständig die Betroffenen ihren Alltag noch bewältigen können.

  • Pflegegrade



  • Pflegegrad 1 – geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (12,5 bis unter 27)

    In den Pflegegrad 1 werden alle Menscheneingruppiert, die nur in geringem Umfang in der Selbstständigkeit beeinträchtigt sind. Der Pflegegrad 1 umfasst einen Punktewert von 12,5 bis unter 27.

  • Pflegegrad 2 – Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (27 bis unter 47,5)

    Der Pflegegrad 2 wird allen Betroffenen zugewiesen, die erheblich in der Selbstständigkeit beeinträchtigt sind und einen Punktewert von 27 bis unter 47,5 erreichen.



  • Pflegegrad 3 – Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (47,5 bis unter 70)

    Der Pflegegrad 3 wird anerkannt, wenn eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorhanden ist. Es muss ein Punktewert von 47,5 bis unter 70 erreicht werden.



  • Pflegegrad 4 – Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (70 bis unter 90)

    Menschen mit schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit fallen in den Pflegegrad 4. Dieser entspricht einem Punktewert von 70 bis unter 90.



  • Pflegegrad 5 – Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90)

    Der höchste Pflegegrad ist der Pflegegrad 5. Er wird anerkannt, wenn schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit gegeben sind und zusätzlich besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung vorliegen. Es müssen 90 Punkte oder mehr erreicht werden.



Der Punktewert wird bei gesetzlich Versicherten vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung beziehungsweise bei privat Versicherten von einem Gutachter der MEDICPROOF bestimmt. Hierzu ist, wenn zum ersten Mal Leistungen bei der Pflegekasse beansprucht werden, ein formloser Antrag nötig. Der Gutachter sucht den Betroffenen zu Hause auf und begutachtet ihn dort. Seinen Befund leitet er dann an die Pflegekasse weiter, welche die abschließende Entscheidung trifft. Bei Pflegebedürftigen, die bereits in eine Pflegestufe eingruppiert waren, erfolgt ohne Antragstellung automatisch eine Zuweisung in den entsprechenden Pflegegrad. Demenzkranke, die über eine Pflegestufe verfügen, werden in einen um 2 Stufen höheren Pflegegrad eingruppiert.

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